Einnahmen aus bezahlten Umfragen versteuern?

yippy
von yippy
2 min
08.12.2023 00:00:00

Einnahmen aus bezahlten Umfragen versteuern?

Wenn es ein Land gibt, in dem das Thema Steuern besonders groß geschrieben wird, dann ist es in jedem Fall Deutschland. Ganz gleich ob, Hundesteuer, Sektsteuer, Vergnügungssteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer, Kapitalertragssteuer oder Erbschaftssteuer, kaum ein Aspekt, der hierzulande nicht in irgendeiner Form doppelt und dreifach besteuert wird.

Es ist also durchaus legitim, sich die Frage zu stellen, ob nicht auch erzielte Einnahmen aus der Teilnahme an bezahlten Online-Umfragen versteuert werden müssen.

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Nebeneinnahmen müssen grundsätzlich versteuert werden

Um eine valide Antwort geben zu können, muss zunächst einmal betrachtet werden, wie diese Einnahmen zu klassifizieren sind. Prinzipiell handelt es sich, sofern der Nutzer einer lohnsteuerpflichtigen Tätigkeit nachgeht, um Nebeneinkünfte, die prinzipiell ebenso der Steuerpflicht unterliegen, wie alle anderen Einnahmen auch.

Zu einer Besteuerung mit dem individuellen Einkommenssteuersatz kommt es aber nur, sofern inklusive dem Haupterwerb jährlich mehr als 9000 Euro brutto verdient werden. Steuerlich berücksichtigt wird aber erst der erste Euro oberhalb des Freibetrages.

Einnahmen aus bezahlten Umfragen bis 410 Euro sind steuerfrei

Nun gibt es im Einkommenssteuergesetz jedoch einen Passus, der geringfügige Nebeneinnahmen, die nicht einer übergeordneten und dauerhaften gewerblichen Tätigkeit und Gewinnerzielungsabsicht zugeordnet werden können, von der Besteuerung ausnimmt. Darunter fallen auch Einnahmen aus einer selbstständigen Arbeit wie dem Ausfüllen von Online-Umfragen oder dem Testen von Produkten. Aktuell liegt der diesbezügliche Freibetrag bei 410 Euro jährlich.

Unter dem Strich bedeutet dies also, dass Einnahmen von bis zu 410 Euro steuerfrei sind und dementsprechend auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden müssen.

Auch Gutscheine werden steuerlich erfasst

Im Umkehrschluss liegt allerdings auch auf der Hand, dass Einnahmen, die den Freibetrag überschreiten, in der Steuererklärung unter den Nebeneinkünften angegeben werden müssen, da es sich ansonsten unter Umständen um eine Steuerhinterziehung handelt. Eine Frage, die in diesem Zusammenhang auch immer wieder auftaucht, ist jene danach, ob die Auszahlung in Form von Gutscheinen der Barauszahlung aufgrund steuerlicher Vorteile nicht vorzuziehen ist.

In dieser Hinsicht müssen wir diesem Mythos leider den Wind aus den Segeln nehmen, denn auch Gutscheine müssen theoretisch versteuert werden, da es sich um sogenannte geldwerte Vorteile handelt. Auch wenn über geldwerte Vorteile erzielte Einnahmen insbesondere im Fall von Konsumgutscheinen nur schwer nachzuvollziehen sind, raten wir im Fall des Überschreitens des Freibetrages dringend davon ab, diese zu verschweigen.

Fazit

Werden indes sehr hohe Einnahmen aus der Teilnahme an Online-Umfagen oder Produkttests erzielt, die den Freibetrag um das Mehrfache überschreiten, kann es zudem sein, dass dem Finanzamt die Aufnahme einer nebenberuflich selbstständigen Tätigkeit gemeldet werden muss, da es sich in einem solchen Fall um eine nachgewiesene langfristige Gewinnerzielungsabsicht handelt.

Bei allen, die unter dem genannten Freibetrag bleiben, was bei den meisten Panel-Nutzern der Fall sein dürfte, fallen für die erzielten erzielten Zusatzeinnahmen keine Steuern an. Genauere Details sollten aber in jedem Fall mit dem örtlichen Finanzamt abgesprochen werden.

Darüber hinaus möchten wir diesen Artikel nicht als juristischen Ratgeber verstanden wissen, zumal sich die Gesetzesgrundlagen jederzeit ändern können. Um vollständig rechtssichere Auskünfte zu erhalten, ist die Konsultation eines fachspezifischen Rechtsanwaltes unumgänglich.

Themen: BONEXO Geld