Privatverkauf – Gewährleistungspflicht, Widerruf und Umtausch
Wenn man etwas auf dem Flohmarkt oder per Anzeige in der Zeitung als Privatperson verkauft hat, spricht man oft von einem Privatverkauf. Ob man dabei Gewährleistung, Umtausch oder Rücknahme beachten muss, erfährst Du in diesem Beitrag.
Was ist ein Privatverkauf?
Unter einem Privatverkauf versteht man den Verkauf eines Gegenstandes oder einer Sache durch eine private Person. Ob Gegenstand oder Sache an eine andere Privatperson verkauft wird oder ob ein Händler der Käufer ist, spielt keine Rolle.
Gibt es Vorschriften beim Privatverkauf?
Auch dieser Verkauf unterliegt gesetzlichen Vorschriften. Geregelt sind diese unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). So handelt es sich dabei um einen Kaufvertrag. Rechtlich behandelt wird ein Kaufvertrag nach den Paragraphen 433 und folgende BGB.
Gewährleistungspflicht beim Privatverkauf
Vorschriften für die Gewährleistung gelten auch beim Verkauf durch Privatpersonen. Gewährleistung bedeutet, dass man als Verkäufer garantiert, dass die Ware frei von Sachmängel ist. Es sei denn, diese Mängel wurden mündlich oder schriftlich beim Verkauf erwähnt.
Kann man Gewährleistung beim Privatverkauf ausschließen?
Im Grundsatz ist es jedoch möglich, diese Haftung für Sachmängel vertraglich auszuschließen. Ein vollständiger Ausschluss der Pflicht zur Gewährleistung hat aber seine Grenzen. Folgendes in der Beschreibung des Artikels angeben:
- Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
Fehlt einem Gegenstand oder einer Sache eine zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarte Beschaffenheit, darf die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer für bestimmte Eigenschaften der verkauften Sache die Garantie übernommen hat.
Nicht rechtens ist ein Ausschluss der Gewährleistung außerdem, wenn der private Verkäufer arglistig einen Mangelverschwiegen hat oder Eigenschaften einer Sache vorgespiegelt hat, die so gar nicht vorliegen.
Widerrufsrecht beim Privatverkauf
Ein Widerrufsrecht ist bei einem Privatverkauf vollständig ausgeschlossen. Das gesetzlich verbriefte Recht auf Widerruf besteht nur, wenn der Verkäufer einer Sache gewerblich als Unternehmer handelt und es sich um ein Haustürgeschäft oder um ein Fernabsatzgeschäft handelt. Das ist beim Privatverkauf nicht der Fall.
Das ist selbst dann nicht der Fall, wenn der Verkauf über das Internet abgewickelt wird. Denn selbst diese Verkäufe zwischen privaten Personen fallen nicht unter die Bestimmungen für den Fernabsatz. Bei einem Privatverkauf ist der Käufer im Hinblick auf ein Widerrufsrecht auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen. Der kann die Sache freiwillig zurücknehmen oder umtauschen.
Umtauschrecht beim Privatverkauf
ohne Gewährleistung
Ist die Gewährleistung beim Privatverkauf ausgeschlossen, hat der Käufer auch kein Umtauschrecht.
mit Gewährleistung
Gilt jedoch Gewährleistung und gibt es einen Mangel, bedeutet das zunächst nur, dass der Verkäufer den Mangel beseitigen muss. Er darf bis zu dreimal versuchen, den Fehler zu reparieren oder den Mangel auf andere Weise zu beseitigen. Klappt die Beseitigung von Fehlern und Mängeln nicht, kann der Käufer die Ware umtauschen. Er hat unter Umständen dann sogar ein Recht auf Schadenersatz.
Rücknahme beim Privatverkauf
Zur Rücknahme einer per Privatverkauf verkauften Sache oder eines Gegenstandes ist der Verkäufer nur dann verpflichtet, wenn er in der Gewährleistungspflicht steht. Sind Versuche der Mängelbeseitigung fehlgeschlagen, muss er dem Käufer den kompletten Kaufpreis erstatten und den Gegenstand wieder an sich nehmen.
Ansonsten besteht beim Privatverkauf keine Pflicht zur Rücknahme. Hat der Käufer keinen Gefallen mehr an der Sache oder bereut er aus anderen Gründen den Kauf, ist das sein Problem. Ein Privatverkäufer muss nicht dafür einstehen.
FAQ:
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Quellen:
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