Steuerfreies Einkommen – Grundfreibetrag und Grenzen
Der Grundfreibetrag oder steuerfreies Einkommen sorgt dafür, dass das Existenzminimum nicht durch Steuern gemindert wird.
Es gibt Sachen, die braucht jeder Mensch, um anständig leben zu können. Essen und Kleidung aber auch eine Wohnung gehören mindestens dazu. Selbst für die medizinische Notfallversorgung muss gesorgt sein.
Damit sich in Deutschland jeder diese Dinge auch wirklich leisten kann, wurde vom Staat das Existenzminimum festgeschrieben. Es garantiert, dass jemand, der Geld verdient, am Ende eine Monats einen Teil von seinem Geld unversteuert behalten kann. Davon sollte er sich die lebenswichtigen Dinge leisten können.
Wie ein Grundfreibetrag (steuerfreies Einkommen) funktioniert
Für das Jahr 2017 geht Vater Staat davon aus, dass ein Alleinlebender 8.820 € im Jahr braucht, um für sich das Existenzminimum zu gewährleisten. Im Monat sind das 735 €. Verheirateten Paaren steht als Existenzminimum der doppelte Betrag, also exakt 17.640 € im Jahr, zur Verfügung.
- 2021 Alleinstehende : 9.696 € /Jahr Verheiratete: 19.392 €/Jahr
- 2020 Alleinstehende : 9.408 € /Jahr Verheiratete: 18.816 €/Jahr
- 2019 Alleinstehende : 9.168 € /Jahr Verheiratete: 18.336 €/Jahr
- 2018 Alleinstehende : 9.000 € /Jahr Verheiratete: 18.000 €/Jahr
Damit wirklich jeder Bürger dieses Geld für sich hat, existiert der so genannte Grundfreibetrag. Er wird auch steuerfreies Einkommen genannt. In den Genuss des Grundfreibetrages kommen auch Menschen, die mehr verdienen als 8.820 €. Denn eine Reihe von Ausgaben wie etwa Werbungskosten drücken die Einnahmen.
Beispiel für steuerfreies Einkommen
Ein Auszubildender verdient im Monat 750 €. Im Jahr kommen also insgesamt 9.000 € Verdienst zusammen. Allerdings hat der Azubi auch Ausgaben. Für Fachbücher und für seine Monatskarte für die Fahrt zur Arbeit fallen insgesamt 1.500 € an. Damit der Fiskus diese Ausgaben als Werbungskosten vom Gehalt abzieht, muss der Azubi eine Steuererklärung machen, in die er die Kosten als Werbungskosten deklariert.
Das Finanzamt zieht diese Werbungsausgaben dann vom Gehalt ab. Am Ende bleibt ein zu versteuerndes Einkommen von nur noch 7.500 € übrig. Damit liegt der Azubi dann unter dem Grundfreibetrag. Steuern muss er keine zahlen.
Verdient ein Arbeitnehmer selbst nach dem Abzug seiner Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen und Sonderausgaben mehr als diese 8.820 € im Jahr, ist ihm dennoch der Grundfreibetrag steuerfrei sicher. Steuern auf Einkommen werden nämlich erst ab dem ersten Euro fällig, der über den 8.820 Euro liegt.
Steuerzahler müssen den Grundfreibetrag nicht beantragen. Er steht jedem automatisch zu. Außerdem steigt der Grundfreibetrag regelmäßig. Das Bundeskabinett befasst sich im Turnus von zwei Jahren mit dem Existenzminimum und legt einen Bericht vor. Danach legt die Politik fest, ob der Grundfreibetrag steigt.
Die nächste Anhebung erfolgt zum 1. Januar 2018. Ab dem Tag beträgt der Grundfreibetrag 9.000 € im Jahr. Das sind dann 180 Euro mehr.
Minijob bleibt steuerfrei
Nicht nur der Grundfreibetrag sorgt für ein steuerfreies Einkommen. Daneben gibt es auch eine Reihe anderer Möglichkeiten, Einkommen steuerfrei zu generieren. Natürlich bleibt nicht jeder Nebenverdienst komplett von der Steuer verschont. Dennoch mischt der Fiskus nicht bei jeder Nebentätigkeit mit.
Komplett von der Steuer verschont bleibt ein Nebenverdienst aus einem Minijob, auch 450-Euro-Job genannt. In der Tat üben die meisten der Nebenjobber ihre zusätzliche Tätigkeit als eine sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung aus.
Ein klassischer Minijob wird nicht über eine Lohnsteuerkarte abgerechnet. Er wird in der Regel pauschal versteuert. Die Pauschalsteuer beträgt zwei Prozent. Sie wird von dem Arbeitgeber gemeinsam mit den ebenfalls pauschalisierten Sozialbeiträgen an die Minijob-Zentrale abgegeben.
Übrigens kann der Arbeitgeber eines Minijobs diese pauschale Lohnsteuer auch auf seinen Minijobber abwälzen. Das machen allerdings die wenigsten Chefs. Wurde der 450-Euro-Job pauschal versteuert, bleibt er bei der Einkommensteuererklärung außen vor. Er muss erst gar nicht angegeben werden. muss er auch nicht per angegeben werden.
Übungsleiterpauschale
Ein steuerfreier Zusatzverdienst ist auch mit der Übungsleiterpauschale möglich. Hier bleiben im Jahr 2.400 € von Zugrifft des Finanzamtes verschont. Obwohl der Name Übungsleiterpauschale suggeriert, dass nur wenige davon profitieren können, ist das Gegenteil der Fall.
Es gibt nämlich viele Menschen, die bei ihrem zusätzlichen Verdienst die steuerfreie Übungsleiterpauschale nutzen können. Eine ganze Reihe von Tätigkeiten fällt unter den Oberbegriff Übungsleiter-Tätigkeit. Das ist immer dann der Fall, wenn eine mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche Nebentätigkeit bei einer gemeinnützigen Organisation oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ausgeübt wird.
Beispiele für die Einrichtungen, Organisationen oder Institutionen sind: Sportvereine und Sportverbände, Schulen und Volkshochschulen oder Universitäten.
Außerdem muss der Job zusätzlich über eine pädagogische Ausrichtung verfügen. Alternativ zählt die Betreuung alter, kranker oder behinderter Personen als Bedingung. Oder das Zusatzeinkommen wird über eine künstlerische Tätigkeit verdient.
Steuerfreies Einkommen bei ehrenamtlichen Tätigkeiten
Auch Ehrenamtliche können steuerfreie Einkünfte erzielen. Das geht über die Ehrenamtspauschale. Gedacht ist sie für Menschen, die sich bezahlt ehrenamtlich engagieren, dabei jedoch nicht pädagogisch, betreuend oder künstlerisch tätig sind. Über eine Ehrenamtspauschale bleiben im Jahr insgesamt 720 € Einkünfte steuerfrei.
Dafür muss der Ehrenamtliche, genau wie ein Übungsleiter, bei einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung oder bei einer gemeinnützigen Organisation oder Körperschaft tätig sein. Von der steuerfreien Ehrenamtspauschale profitieren zum Beispiel Vorstände, Jugendwarte, Bürohilfen und Platzwarte, wenn sie Ihrer Nebentätigkeit innerhalb eines bezahlten Ehrenamts nachkommen.
Wer nebenher nicht bei einer Institution oder bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, sondern in eigener Initiative z.B als Produkttester oder mit bezahlten Umfragen zusätzlich Geld verdient, darf nach dem Abzug seiner Kosten im Jahr 410 € steuerfrei dazuverdienen. Diese Summe ist der so genannte Härteausgleich. Ein Freibetrag sind die 410 € jedoch nicht. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze. Wird mehr verdient, müssen die gesamten Einnahmen versteuert werden.