Kleingewerbe - Alles, was man wissen muss!

yippy
von yippy
8 min
08.12.2023 00:00:00

Kleingewerbe – Alles, was man wissen muss!

Erwarten Sie für Ihr Unternehmen eher geringe Umsätze oder möchten sich mit Ihrer Geschäftsidee nebenberuflich selbstständig machen, können Sie ein Kleingewerbe gründen. Hier erfahren Sie, wodurch sich ein Kleingewerbe auszeichnet und worauf es bei Anmeldung und Betrieb zu achten gilt.

Was ist ein Kleingewerbe?

Bei einem Kleingewerbe handelt es sich um ein Gewerbe, das aufgrund seines geringeren Betriebsumfangs nicht den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) unterliegt. Ein Kleingewerbe müssen Sie daher auch nicht ins Handelsregister eintragen lassen. Für den Betrieb des Kleingewerbes gelten stattdessen die Vorschriften des Bürgerliche Gesetzbuches (BGB) sowie die Steuervorschriften.

Definition: Gewerbe

Um ein Kleingewerbe anmelden zu können, muss es sich bei Ihrem Unternehmen zunächst einmal um ein Gewerbe handeln. Als Gewerbe gilt jede eigenverantwortliche unternehmerische Tätigkeit, die Sie dauerhaft auf eigene Rechnung zum Zweck der Gewinnerzielung ausüben. Dauerhaft bedeutet, dass Sie dieser Tätigkeit wiederholt und regelmäßig nachgehen. Unter diese Definition fallen auch nebenberufliche Tätigkeiten, die nur wenige Stunden pro Monat in Anspruch nehmen.

Ein Gewerbe muss beim Gewerbeamt angemeldet werden und unterliegt der Gewerbesteuerpflicht. Diese Pflicht entfällt bei Freiberuflern sowie bei Betrieben der sogenannten Urproduktion: Land- und Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei und Bergbau. Die freien Berufe sind in § 18 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) in einem Katalog zusammengefasst. Dazu gehören zum Beispiel selbstständig tätige Ärzte, Übersetzer, Ingenieure, Journalisten, Künstler, Anwälte und Steuerberater.

Definition: Kaufmannseigenschaft

Auf ein Kleingewerbe trifft die sogenannte Kaufmannseigenschaft nicht zu. Was bedeutet das konkret? Gemäß § 1 HGB gilt grundsätzlich jeder Gewerbetreibende als Kaufmann und muss sein Unternehmen ins Handelsregister eintragen lassen. Eine Ausnahme besteht allerdings für Unternehmen, für die nach Art und Umfang die Einrichtung eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs nicht erforderlich ist.

Die Umschreibung im HGB ist relativ vage. Einen gesetzlich festgelegten Schwellenwert für den zulässigen Geschäftsumfang eines Kleingewerbes gibt es nicht. Einen Anhaltspunkt bietet § 141 der Abgabenordnung. Demnach sind Gewerbetreibende mit weniger als 600.000 Euro Umsatz und 60.000 Euro Gewinn pro Jahr von der Pflicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung befreit. Sind Sie sich unsicher, ob Ihr Unternehmen die Voraussetzungen für ein Kleingewerbe erfüllt, können Sie sich von der IHK oder einem Gründungsberater individuell beraten lassen.

Mögliche Rechtsformen des Kleingewerbes

Für ein Kleingewerbe kommen nur zwei mögliche Rechtsformen in Frage: die Anmeldung als Einzelunternehmen oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Alle anderen Rechtsformen müssen ins Handelsregister eingetragen werden, wodurch sich automatisch die Kaufmannseigenschaft ergibt.

Einzelunternehmen

Als Einzelunternehmer melden Sie Ihr Kleingewerbe unter Ihrem bürgerlichen Namen an. Auch als Einzelunternehmer können Sie Mitarbeiter anstellen. Sie haften allerdings allein und vollumfänglich für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens, auch mit Ihrem Privatvermögen.

GbR

Schließen Sie sich mit einem oder mehreren Geschäftspartnern zusammen, melden Sie eine GbR an. Die rechtliche Grundlage für den Betrieb einer GbR bilden §§ 705 bis 740 BGB, weswegen diese Rechtsform manchmal auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet wird. Die GbR betreibt ihre Geschäfte im Namen aller Gesellschafter, daher müssen bei der Gewerbeanmeldung auch alle Gesellschafter namentlich aufgeführt sein. Befugnisse und Vertretungsverhältnisse können die Teilhaber untereinander beschränken. Jedoch haftet jeder Gesellschafter vollumfänglich und auch mit seinem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens.

Was sind Vor- und Nachteile vom Kleingewerbe?

Vorteile

Für Betreiber eines Kleingewerbes besteht keine Pflicht zur Buchführung. Das bringt einige Vorteile mit sich:

  • Sie müssen keine doppelte kaufmännische Buchführung anfertigen.
  • Sie müssen keine Bilanz erstellen.
  • Sie brauchen keine Inventur zu machen.
  • Eine Jahresabgrenzung von Forderungen und Verbindlichkeiten entfällt.
  • Ihren Jahresabschluss müssen Sie nicht veröffentlichen.

Ihre Einkünfte und Ausgaben weisen Sie am Ende des Steuerjahres mit einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach. Das ist nicht nur unkomplizierter, sondern spart im Geschäftsalltag auch viel Zeit.

Von der Umsatzsteuer sind Sie als Kleingewerbetreibender jedoch nicht automatisch befreit. Das gilt nur, wenn Sie zu den umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern gehören, also Geschäftseinnahmen von unter 17.500 Euro erzielen.

Nachteile

Einige Gewerbetreibende sehen es als Nachteil an, dass ein Kleingewerbe keine Firmenbezeichnung tragen darf. Das Kleingewerbe führen Sie unter Ihrem Vor- und Zunamen, dürfen allerdings eine Geschäftsbezeichnung hinzufügen, etwa "Blumenhandel Beate Schmidt". Wer sein Gewerbe ausschließlich unter einer Firmenbezeichnung führen möchte, muss sich ins Handelsregister eintragen lassen.

Kleingewerbe anmelden: Schritt für Schritt

Ein Gewerbe müssen Sie grundsätzlich beim zuständigen Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Gemeinde anmelden. Die Anmeldung kann sowohl persönlich, schriftlich auf dem Postweg oder auch per E-Mail erfolgen. Einige Städte ermöglichen sogar eine Online-Gewerbeanmeldung.

Für die Gewerbeanmeldung wird eine Gebühr fällig. Die Höhe unterscheidet sich je nach Kommune, meist beträgt sie zwischen 20 und 50 Euro.

Für die Gewerbeanmeldung folgen Sie diesen Schritten:

  • 1. Handwerkskarte oder andere Berufserlaubnis besorgen, falls erforderlich
  • 2. Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt einreichen
  • 3. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und ans Finanzamt senden
  • 4. Gegebenenfalls Beitragsbefreiung bei der IHK oder Handwerkskammer beantragen
  • 5. Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft anmelden

Schritt 1: Handwerkskarte oder andere Berufserlaubnis besorgen

Als Handwerker benötigen Sie zur Anmeldung eines Kleingewerbes eine Handwerkskarte. Diese erhalten Sie bei der Handwerkskammer.

Auch für einige andere Gewerbe benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis. Zu den erlaubnispflichtigen Gewerben gehören zum Beispiel Bewachungsunternehmen, Pfandleiher, Makler und Bauträger, Vermittler von Darlehen und Versicherungen sowie der Betrieb von Gaststätten. Fällt Ihr Kleingewerbe in diese Gruppe, müssen Sie beim Gewerbeamt ebenfalls eine Betriebsgenehmigung vorlegen. Ob Ihr Gewerbe erlaubnispflichtig ist, erfahren Sie bei der IHK und beim jeweiligen Branchen- oder Berufsverband.

Schritt 2: Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt

Zur Gewerbeanmeldung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • gegebenenfalls Betriebsgenehmigung
  • das Anmeldeformular

Nicht-EU-Ausländer müssen zudem eine Aufenthaltserlaubnis vorweisen. Bei einer schriftlichen Gewerbeanmeldung fügen Sie die nötigen Dokumente als Kopie bei.

Auf dem Formular sind folgende Angaben zu machen:

  • Angaben zur Person des Gründers
  • Angaben zum Betrieb: Anschrift und Kontaktdaten
  • Beschreibung der angemeldete Tätigkeit, eventuell auf einem Beiblatt vorzunehmen
  • Angabe zu Haupt- oder Nebentätigkeit
  • Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit
  • Art des Betriebs: Industrie, Handwerk, Handel, Sonstiges
  • Anzahl weiterer Mitarbeiter
  • Grund der Anmeldung
  • Angaben zu Erlaubnissen und Genehmigungen
  • Datum und Unterschrift

Das Datum für den Beginn der Tätigkeit sollte in der Zukunft liegen. Eine rückwirkende Gewerbeanmeldung ist zwar ein bis zwei Wochen nach Geschäftsaufnahme oft noch problemlos möglich. Generell stellt eine nachträgliche Gewerbeanzeige jedoch eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Das Gewerbeamt übermittelt Ihre Anmeldung an das Finanzamt, an IHK oder Handwerkskammer und an die Agentur für Arbeit Von der Agentur für Arbeit erhalten Sie eine Betriebsnummer, die Sie dort erfragen können. Je nach ausgeübter Tätigkeit werden auch weitere Behörden und Institutionen informiert.

Schritt 3: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und ans Finanzamt senden

Kurz nach der Gewerbeanmeldung erhalten Sie vom Finanzamt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zugeschickt. Mit diesem Fragebogen teilen Sie dem Finanzamt Ihre persönlichen Daten sowie Ihre Bankverbindung mit. Haben Sie vor, internationale Handelsbeziehungen zu pflegen, können Sie außerdem eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Darüber hinaus können Sie sich freiwillig für eine doppelte Buchführung oder Bilanzierung entscheiden.

Schritt 4: Gegebenenfalls Beitragsbefreiung bei der IHK oder Handwerkskammer beantragen

Auch die IHK oder die Handwerkskammer werden von der Anmeldung Ihres Kleingewerbes informiert. Als Gewerbetreibender werden Sie Pflichtmitglied. Erwarten Sie nur einen geringen Gewinn, können Sie sich von den Mitgliedsbeiträgen befreien lassen.

Schritt 5: Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft anmelden

Das Kleingewerbe muss weiterhin der Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Beschäftigen Sie Arbeitnehmer, werden diese über die Berufsgenossenschaft unfallversichert. Ob Sie für sich selbst ebenfalls eine Unfallversicherung abschließen müssen, hängt von der Branche ab. Lassen Sie sich individuell von Ihrem Berufs- oder Branchenverband oder der IHK beraten.

Wie wird Kleingewerbe besteuert?

Als Betreiber eines Kleingewerbes sind für Sie folgende Steuerarten relevant:

  • Einkommenssteuer
  • Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer

Einkommenssteuer

Als Kleingewerbetreibender erzielen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese tragen Sie in der Anlage G Ihrer persönlichen Einkommenssteuererklärung ein. Die Höhe der Einkommenssteuer hängt vom erzielten Jahresgewinn, der Höhe anderer Einkunftsarten sowie von Ihrem Familienstand ab.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer bemisst sich am Gewerbeertrag. Aus Einnahmen und Ausgaben ergibt sich Ihr Gewinn. Von diesem dürfen Sie einen Freibetrag von 24.500 Euro abziehen. Die Summe multiplizieren Sie anschließend mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent. Das Ergebnis ist der Gewerbesteuermessbetrag. Um ihre individuelle Gewerbesteuerlast zu berechnen, wird dieser Steuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert.

Die Gewerbesteuer dürfen Sie auf Ihre Einkommenssteuerschuld anrechnen und können diese so um den 3,8-fachen Gewerbesteuermessbetrag reduzieren. Die Ermäßigung ist allerdings auf die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer begrenzt.

Umsatzsteuer

Liegt Ihr Jahresumsatz, also die Summe der umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen, unter 17.500 Euro, können Sie die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen und sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Alle anderen Kleingewerbetreibenden unterliegen der Umsatzsteuerpflicht. Entsprechend müssen Sie auf Ihren Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen und eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben.

Wichtig ist dabei die Wahl des richtigen Umsatzsteuersatzes. Der Regelsatz liegt bei 19 Prozent. Für Lebensmittel, Bücher und einige andere Waren gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Im Zweifel lassen Sie sich bei der Wahl des richtigen Umsatzsteuersatzes von einem Steuerberater unterstützen.

In den ersten beiden Jahren Ihrer Geschäftstätigkeit reichen Sie eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung ein. Ab dem dritten Geschäftsjahr erfolgt die Umsatzsteuervoranmeldung abhängig von der Steuerlast:

  • Bei einer Steuerzahllast von unter 1.000 Euro reicht die jährliche Umsatzsteuererklärung aus.
  • Bei einer Steuerzahllast zwischen 1.000 und 7.500 Euro reichen Sie eine vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung ein - jeweils bis zum 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar.
  • Bei einer Zahllast von mehr als 7.500 Euro im Jahr fällt weiterhin eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung an.

Für die Umsatzsteuer gilt generell die sogenannte SOLL-Versteuerung: Sie zahlen Umsatzsteuer auf alle bereits in Rechnung gestellten Leistungen, auch dann, wenn Ihre Kunden die Rechnung noch gar nicht beglichen haben. Da dies für kleine Gewerbetreibende einen erheblichen finanziellen Nachteil darstellt, können Sie einen Antrag auf IST-Versteuerung stellen. Umsatzsteuer fällt dann nur auf die Beträge an, die Ihre Kunden bereits bezahlt haben. Kleingewerbe erfüllen in der Regel die Bedingungen für eine IST-Versteuerung und erhalten die Genehmigung meist ohne Probleme.

Steuererklärung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Als Gewerbetreibender sind Sie zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet. Die Steuererklärung muss bis spätestens zum 31. Juli des nächsten Jahres beim Finanzamt eingehen. Lassen Sie die Steuererklärung von einem Steuerberater anfertigen, verlängert sich die Frist bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres.

Die komplizierte doppelte Buchführung entfällt für Kleingewerbetreibende. Einnahmen und Ausgaben weisen Sie stattdessen mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach, kurz EÜR genannt. Dafür addieren Sie am Jahresende einfach sämtliche Einnahmen und ziehen davon die Summe aller Betriebsausgaben ab. Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen werden auch die Umsatzsteueranteile als Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt.

Liegen die Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro im Jahr, dürfen Sie Ihren Gewinn formlos ermitteln. Sind Ihre Betriebseinnahmen höher, nutzen Sie die amtliche "Anlage EÜR" zur Steuererklärung.

Rechnungen im Kleingewerbe

Kleingewerbetreibende sind dazu verpflichtet, ihre Leistungen in Rechnung zu stellen. Die Rechnungs-Pflichtbestandteile entsprechen § 14 UStG. Eine ordnungsgemäße Rechnung enthält demnach die folgenden Bestandteile:

  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Name und Anschrift des Rechnungsausstellers
  • Rechnungsdatum
  • einmalig vergebene Rechnungsnummer
  • Menge und Umfang sowie Art der Leistung (gelieferte Waren oder Dienstleistung)
  • Liefer- oder Leistungsdatum
  • Netto-Beträge der Leistungen
  • Umsatzsteuersatz und Steuerbeträge
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers

Krankenversicherung im Kleingewerbe

Betreiben Sie ein Kleingewerbe, haben Sie in der Regel die Wahl, ob Sie sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) oder eine privaten Krankenversicherung versichern lassen. Für die Aufnahme in der GKV wird vorausgesetzt, dass Sie bereits zuvor Mitglied einer gesetzlichen Kasse waren.

Die Beitragssätze in der GKV berechnen sich nach dem Einkommen. Der allgemeine Beitragssatz liegt bei 14,6 Prozent, hinzu kommt ein von Ihrer wirtschaftlichen Lage abhängiger Zusatzbeitrag von durchschnittlich 0,9 Prozent. Zu Beginn der Gewerbetätigkeit wird die Beitragshöhe auf Basis einer Einnahmensschätzung vorläufig festgelegt. Die endgültige Festsetzung erfolgt rückwirkend nach Vorlage des ersten Einkommenssteuerbescheids. Dadurch kann es sowohl zu Nach- als auch zu Rückzahlungen kommen.

In der privaten Krankenversicherung hängt die Beitragshöhe vom Gesundheitszustand, dem Alter sowie den gewünschten Versicherungsleistungen ab.

Gehen Sie Ihrer Gewerbetätigkeit nebenberuflich nach, bleiben Sie über Ihren Arbeitgeber gesetzlich krankenversichert. Das gilt jedoch nur, wenn zeitlicher Aufwand und wirtschaftliche Bedeutung des Gewerbes deutlich unter der Hauptätigkeit liegen. Sind Sie über die Familienversicherung Ihres Partners oder Ihrer Eltern versichert, dürfen Sie nicht mehr als 445 Euro im Monat hinzuverdienen. In diese Summe sind sämtliche Einnahmen einzurechnen. Übersteigt Ihr Einkommen diesen Betrag, müssen Sie sich selbst krankenversichern.

Kleingewerbe abmelden

Möchten Sie Ihr Kleingewerbe abmelden, müssen Sie dies laut § 14 Gewerbeordnung beim zuständigen Gewerbeamt anzeigen. Eine Abmeldung kann zum Beispiel nötig sein, wenn Sie in eine andere Stadt umziehen oder Ihr Gewerbe komplett aufgeben möchten.

Für die Abmeldung des Kleingewerbes füllen lediglich das dafür nötige Formular aus und reichen es persönlich oder schriftlich beim Gewerbeamt ein. Ähnlich wie bei der Gewerbeanmeldung müssen Sie auch für die Abmeldung Ihren Personalausweis oder einen Reisepass mit Meldebestätigung vorlegen. Die Gewerbeabmeldung ist in vielen Städten kostenlos möglich, einige Kommunen erheben jedoch Gebühren.

Möchten Sie Ihr Kleingewerbe lediglich für eine begrenzte Zeit nicht mehr betreiben, können Sie eine Ruhendmeldung machen. Den entsprechenden Antrag stellen Sie beim Finanzamt. Die Ruhendmeldung lässt sich ohne großen bürokratischen Aufwand aufheben, wenn Sie Ihr Gewerbe weiterführen möchten.

Quellen

Bild: @baranq / shutterstock.com

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