Abstrakte vs Konkrete Verweisung - Berufsunfähigkeitsversicherung

yippy
von yippy
3 min
20.10.2023 00:00:00

Abstrakte vs Konkrete Verweisung – Berufsunfähigkeitsversicherung

Abstrakte Verweisung: Schließen Sie diese Falle in Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung aus!

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Abstrakte und konkrete VerweisungFalle im Kleingedruckten Konkrete Verweisung: Gar nicht so schlimm? Ausschluss möglich?Umorganisation für SelbstständigeEine abstrakte Verweisung ist ein Freibrief in den Versicherungsbedingungen – leider für die Berufsunfähigkeitsversicherung, die Sie mit einer Verweisung auf einen x- beliebigen Beruf abschieben kann, egal, ob Sie in dem arbeiten wollen oder überhaupt eine Stelle finden. Achten Sie in Ihrem Vertrag deshalb auf folgendes:

  • Eine abstrakte Verweisung sollte ausgeschlossen sein – grundsätzlich und alters- sowie tätigkeitsunabhängig
  • Auch bei einem Ausscheiden aus dem Job – zum Beispiel in der Elternzeit – sollte die abstrakte Verweisung nicht möglich sein
  • Bei der konkreten Verweisung sollte geregelt sein, bei welcher Tätigkeit eine solche Verweisung erlaubt ist (sog. Definition der Lebensstellung).

Abstrakte und konkrete Verweisung – wo ist der Unterschied?

Abstrakte Verweisung

Sie könnten theoretisch trotz Berufsunfähigkeit noch einen anderen Job ausüben. Dieser Job müsste Ihrer bisherigen Tätigkeit, Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie Ihrer Lebensstellung entsprechen. Konsequenz: Es reicht, wenn es theoretisch einen Job gibt, den Sie noch ausüben könnten – egal, ob Sie das wollen oder es dort überhaupt freie Stellen gibt.

Konkrete Verweisung

Sie üben tatsächlich nach der Berufsunfähigkeit einen Job aus. Dieser konkrete ausgeübte Beruf entspricht Ihrer bisherigen Tätigkeit und Ihren Fähigkeiten, Kenntnissen und der erreichten Lebensstellung – insbesondere im Hinblick auf das Einkommen. Hier sollte ein Einkommensverlust von maximal 20 % definiert sein. Konsequenz: Sie erhalten Ihre Rente selbst dann, wenn Sie einen Job ausüben, der aber im Hinblick auf Qualifikation und Einkommen (noch) nicht Ihrer früheren Tätigkeit entspricht.Abstrakte Verweisung bei Ausscheiden aus dem Job – fiese Falle im KleingedrucktenHeute scheiden viele Menschen aus dem Berufsleben vorübergehend aus – am häufigsten natürlich wegen der Elternzeit, aber auch aus anderen Gründen wie z. B. einem Sabbatical oder nicht zuletzt einer Arbeitslosigkeit kann es zu einer Auszeit im Job kommen. Wichtig ist dann die Antwort auf die Frage: Was passiert dann mit meiner Berufsunfähigkeitsversicherung? Moderne Verträge sehen vor, dass Ihr vor dem Ausscheiden ausgeübter Beruf auch weiterhin versichert ist – unabhängig davon, wie lange Sie ausscheiden! Das heißt: Wird eine Marketing-Managerin in der Elternzeit krank, bemisst sich die Berufsunfähigkeit nach der Tätigkeit als Marketing-Manager und nicht als Mutter.Andere Anbieter sehen aber vor, dass nach drei oder fünf Jahren ein Ausscheiden dazu führt, dass eine abstrakte Verweisung möglich ist – egal, ob Sie dann arbeiten wollen oder überhaupt einen Beruf finden, die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente kann dann vom Versicherer gestoppt werden! Ganz wichtig also: Achten Sie darauf, dass auch bei einem längeren Ausscheiden aus dem Job keine abstrakte Verweisung möglich ist!W3NjIG5hbWU9JnF1b3Q7TkFWLUJVVi1MSU5LUy0zY29sJnF1b3Q7XQ==Konkrete Verweisung: Gar nicht so schlimm?Wenn der Versicherte nach einer Berufsunfähigkeit wieder in den Beruf zurückkehrt, liegt es nahe, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung die Rentenzahlung einstellen will – das geschieht mittels konkreter Verweisung auf den neu ausgeübten Beruf. Allerdings ist diese konkrete Verweisung nicht bei jedem Beruf zulässig – die neue Tätigkeit muss im Hinblick auf die bisherige Tätigkeit, die soziale Wertschätzung der neuen Tätigkeit, die erreichte Lebensstellung und das Einkommensniveau mit der vorherigen vergleichbar sein. Ob das der Fall ist oder nicht, ist naturgemäß häufig umstritten.Wie dann argumentiert wird, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (AZ: 12 U 93/12):

In dem Fall ging es um den „Ein-Mann- Betrieb“ eines Gas- und Wasserinstallateur-Meisters. Der Mann hatte wegen einer ausgeprägten Depression seinen Betrieb aufgegeben und hatte zunächst eine Berufsunfähigkeitsrente erhalten. Nachdem er allerdings zum Laborassistenten umgeschult worden war und einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten hatte, verwies ihn der Versicherer auf diese Tätigkeit. Immerhin, so die Begründung, würde die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entsprechen, sodass eine Verweisung gerechtfertigt sei. Das Gericht sah das anders. Seine frühere Tätigkeit als selbstständiger Unternehmer in einem Meister-Beruf habe eine ganz andere Wertschätzung erfahren, als dies bei seiner Tätigkeit als Laborassistent der Fall war. Dazu kam, dass der Mann wegen seiner Krankengeschichte nur eine befristete Anstellung finden konnte. Auch das spricht gegen eine vergleichbare Wertschätzung seiner neuen Tätigkeit im Vergleich zur alten Unternehmer-Tätigkeit. Damit, so das Gericht, sei eine konkrete Verweisung ausgeschlossen.

Konkrete Verweisung ausgeschlossen – gibt es das?Um alle Probleme rund um eine konkrete Verweisung ausschließen zu können, wäre eine Berufsunfähigkeitsversicherung ideal, die eine konkrete Verweisung rundweg ausschließt. Einen solchen Tarif bietet der HDI mit seiner Berufsunfähigkeitsversicherung an – dort wird ausdrücklich auf eine abstrakte Verweisung verzichtet – allerdings nur bei der ersten Prüfung der Berufsunfähigkeit. Das heißt: Werden Sie berufsunfähig und üben zeitnah wieder einen anderen Job aus, so könnten sie auf den nicht verwiesen werden. Bei einer späteren Nachprüfung ist dann eine konkrete Verweisung durchaus möglich.Umorganisation – die „Verweisung“ der SelbstständigenWerden selbstständige Unternehmer oder Freiberufler berufsunfähig, greift für Sie die Klausel zur Umorganisation: Die vereinbarte Rente wird dann nicht gezahlt, wenn der Betrieb so umorganisiert werden kann, dass der Selbstständige Aufgaben abgibt, die er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann und dafür Tätigkeiten übernimmt, die ihm noch möglich sind. Dabei müssen folgende Vorgaben erfüllt sein:

  • Die Umorganisation geht nicht zu Lasten der Gesundheit.
  • Sie ist wirtschaftlich sinnvoll und ohne übermäßigen Kapitalaufwand zu realisieren
  • Dem Unternehmer oder Freiberufler verbleibt eine Tätigkeit, die seiner Stellung als Betriebsinhaber entspricht.
  • Das Einkommen sinkt durch die Umorganisation nicht um mehr als 20 Prozent.

Tipp: Viele Berufsunfähigkeitsversicherungen verzichten vor allem bei kleineren Unternehmen und bei bestimmten Berufsgruppen oder hochqualifizierten Unternehmern mit akademischer Ausbildung auf die Pflicht zur Umorganisation. Lassen Sie das bei einer Beratung unbedingt mit prüfen!

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