Rente mit 58 – Das muss man dabei beachten!
Die Wünsche der Deutschen für ihren Ruhestand sind eindeutig. Repräsentative Umfragen zeigen, dass die meisten Bundesbürger lange vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen wollen.
Statt bis zu 65. Lebensjahr und ein paar Monate darüber hinaus zu arbeiten, wünschen sie sich im Schnitt einen Eintritt in die Rente mit 60,2 Jahren. Allerdings mit einer Einschränkung: Man muss es sich finanziell leisten können. Geht die persönliche Rechnung beim Einkommen für den Ruhestand nicht auf, wollen die Deutschen dann doch lieber länger arbeiten.
Rente mit 58: Frührente mit finanzielle Einbußen
Denn eine frühere Rente ist nur mit Abschlag zu bekommen. Für jeden Monat, den jemand vorzeitig in den Ruhestand geht, werden 0,3 Prozent Kürzung der Rente fällig. Das gilt für alle Zahlungen bis zum Lebensende. Pro Jahr macht das ein Minus von 3,6 Prozent aus. Wer früher aus dem Arbeitsleben ausscheidet, zahlt auch kürzer in die Rentenkasse ein. Auch das macht sich beim Ruhestandsgeld bemerkbar.
Die zu erwartenden Kürzungen bei der Rente können durch freiwillige Zahlungen an die Deutsche Rentenversicherung ausgeglichen werden. Das geht zukünftig bereits ab dem 50. Lebensjahr. Bei der Rentenversicherung muss man sich vorher erkunden, wie hoch das Minus bei der Rente ist.
Diese Summe lässt sich dann durch Sonderzahlungen ausgleichen. Die Summen, die dafür aufgebracht werden müssen, sind relativ hoch. Um etwa ein Rentenminus von monatlich 130 Euro auszugleichen, müssen über 20.000 Euro in die Rentenkasse fließen. Da ist es vorteilhaft, dass die Ausgleichssumme in Raten gezahlt werden darf.
Die einzige Frührente, bei der es keinen Abschlag gibt, ist die Rente ab 63 nach 45 Beitragsjahren. Bei allen anderen Frührenten kürzt die Rentenkasse. Wer übrigens noch zeitiger in den Ruhestand möchte als mit 63 Jahren, zum Beispiel im Alter von 58 Jahren, der muss sich etwas einfallen lassen. Offiziell gibt es ein paar Möglichkeiten.
Rente mit 58: Erwerbsminderungsrente ist immer möglich
Eine dieser Möglichkeiten ist eine teilweise oder vollständige Erwerbsminderungsrente. Die kann man sogar lange vor dem 58. Lebensjahr bekommen. Dafür muss das restliche Arbeitsvermögen weniger als 3 Stunden am Tag betragen. Dann gibt es Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wer noch zwischen 3 und weniger als 6 Stunden pro Tag Arbeitsleistung erbringe kann, erhält eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Leistung gibt es nur auf Antrag. Sie ist befristet, kann aber verlängert. Nach dreimaliger Verlängerung gibt es die Rente dauerhaft.
Das Problem bei der Erwerbsminderungsrente: Sie ist nicht besonders hoch. Wer vor dem 58. Lebensjahr wegen Krankheit auf die Leistung angewiesen ist, muss Abstriche machen. Inzwischen sind aber alle, die seit Juli 2014 in diese Rente gegangen sind, etwas besser gestellt.
Bis dahin wurde eine Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr so berechnet, als hätte der Arbeitnehmer bis zu seinem 60. Geburtstag gearbeitet. Jetzt wurde diese so genannte Zurechnungszeit um zwei Jahre verlängert. Sie wurde auf das 62. Lebensjahr angehoben.
Geändert hat sich auch die Art und Weise, wie der für die Rente maßgebliche Verdienst ermittelt wurde. Grundlage war lange Zeit der durchschnittliche Verdienst für das vollständige Erwerbsleben. War jemand vor der Rente sehr krank, konnte das die Leistung empfindlich schmälern. Nun wird festgestellt, ob solchen Einbußen bereits in den vier Jahren vor der Minderung der Erwerbsfähigkeit bestanden. Wenn ja, wird diese Zeit durch die Günstigerprüfung aus der Berechnung herausgenommen.
Einschränkungen für Rente mit 58
Wer arbeitslos ist, muss sich übrigens nicht mehr davor fürchten, mit 58 Jahren zwangsweise in die Rente geschickt zu werden. Was sich viele wünschen, nämlich sehr früh in den Ruhestand zu gehen, sollte freiwillig sein. Seit Ende 2007 gibt es die 58er-Regelung deshalb nur noch eingeschränkt. Sie erlaubte es, sich im Alter von 58 Jahren vom Arbeitsmarkt zurückzuziehen und AlG II bis zur Rente zu bekommen. Genutzt wurde diese Regel aber von der Arbeitsagentur vor allem, um Ältere früher in die Rente zu zwingen.
Jetzt ist das nur noch möglich, wenn der Betreffende 35 Versicherungsjahre vorweisen kann. Er muss auch nicht in die Rente gehen, wenn er einen Job in Aussicht hat. Auch bei aufstockendem AlG II ist die Zwangsverrentung nicht möglich. Insgesamt ist die Frühverrentung mit 58 Jahren zwar keine schlechte Sache. Aber sie sollte nicht mit Zwang durchgedrückt werden.
Regelungen für den Vorruhestand
Eine gute Art und Weise, mit 58 Jahren den Ruhestand zu genießen, sind abfedernde Vorruhestandsregelungen. Leider gibt es solche Regelungen nicht auf gesetzlicher Basis und flächendeckend. Es gibt aber ganze Tarifbereiche, in denen die Arbeitgeber mit den Gewerkschaften solche Regeln für den Vorruhestand vereinbart haben.
Für das Alterseinkommen ihrer Arbeitnehmer ab 58 Jahren sorgen in diesen Fällen die Arbeitgeber. Meist geht das über ein tariflich vereinbartes Vorruhestandsgeld oder über Leistungen wie Betriebsrenten. Denn aus der gesetzlichen Rentenkasse gibt es keine Zuschüsse.
Tariflich festgelegt sind in vielen Wirtschaftszweigen auch Regelungen für eine Altersteilzeit. Seit die gesetzliche Teilzeit für Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr nicht mehr gilt, leisten viele Betriebe diesen gleitenden Übergang in den Ruhestand. Auch auf diesem Wege ist also eine Rente vor dem 60. Lebensjahr möglich.