Umsatzsteuer im Internet: Verkauf digitaler Produkte und Dienstleistungen in der EU
Umsatzsteuer im Internet:
Der Guide für den Verkauf digitaler Produkte und Dienstleistungen in der EU
Den meisten Menschen stößt es beim Gedanken an Steuergesetze sauer auf. Aber nicht nur uns Laien scheint es so zu gehen, sondern auch Steuerberater und Fachanwälte sind meiner Erfahrung nach bei der Kombination aus internationalem Steuerrecht und online erbrachten Leistungen oft überfragt. Solange du als deutscher Anbieter nur in Deutschland verkaufst, bereitet das Umsatzsteuersystem wenig Probleme: Du stellst die Mehrwertsteuer in Rechnung und machst monatliche Steuererklärungen, in denen du deine bezahlte Vorsteuer gegenrechnest. Sobald du Produkte oder Dienstleistungen grenzüberschreitend im Internet vertreibst, wird das Thema deutlich komplexer, denn du kannst nicht ausschließen, dass sich ein Käufer im Ausland befindet, womit sich eventuell der Umsatzsteuersatz ändert. Die EU hat derzeit 28 Mitgliedsstaaten mit über 75 verschiedenen Umsatzsteuersätzen. Seit 2015 müssten wir als digitale Unternehmer, die innerhalb der EU verkaufen, theoretisch all diese Steuersätze kennen und die entsprechende Umsatzsteuer im Käuferland abführen. Mit diesen irrsinnigen Regelungen müssen wir Kleinunternehmer heute leben, da große Unternehmen wie Amazon oder Apple die Umsatzsteuer nicht im Käuferland, sondern am Unternehmensstandort mit niedrigem Umsatzsteuersatz abführen und damit enorme Wettbewerbsvorteile haben. Ob ein Finanzamt Anspruch auf Umsatzsteuern für heruntergeladene E-Books oder Online-Kurse haben sollte, bleibt diskussionswürdig, muss aber erstmal so hingenommen werden. Wenn du in der Praxis alles richtig machen willst, ohne dabei den Verstand zu verlieren, gibt dir dieser Beitrag eine Anleitung. Ich muss vorab erwähnen, dass ich kein Steuerexperte bin, sondern hier eine Sammlung aus eigenen Erfahrungswerten, Auskünften von Rechtsanwälten und recherchierten Beiträgen aus dem Internet aufbereitet habe. Wenn du Fehler entdeckst, dann hilf uns durch deinen Kommentar dabei, diesen Guide besser zu machen. WICHTIG: Dieser Guide bezieht sich speziell auf den grenzüberschreitenden Verkauf von elektronisch erbrachten Leistungen. Die Begriffe Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer werden synonym verwendet.Umsatzsteuer im Internet Quick & Dirty
Wenn du keine Lust hast, dich in das Thema einzulesen, dann sind dies die wichtigsten, stark pauschalisierten Fakten, die du als Online-Unternehmer zur Umsatzsteuerpflicht kennen solltest:- Elektronisch erbrachte Leistungen sind alle automatisierten Produkte und Dienstleistungen, die über das Internet angeboten werden
- Die Umsatzsteuerpflicht ist abhängig von der Art der Leistung, dem Leistungsort und dem Status des Leistungsempfängers
- Leistungen zwischen Unternehmen (B2B) werden am Ansässigkeitssort des Dienstleistungserbringers besteuert
- Leistungen an Privatpersonen (B2C) in der EU werden grundsätzlich am Ansässigkeitssort des Käufers besteuert
- Beim Ausweis von Preisen auf Webseiten und in Rechnungen muss immer der Endpreis (Brutto) angegeben werden
- Durch den Verkauf über Reseller kannst du die eigene Abführung der Umsatzsteuer vermeiden
1. Allgemeines zur Umsatzsteuerpflicht
Grundsätzlich ist jeder Unternehmer oder Freiberufler umsatzsteuerpflichtig, wobei nicht alle angebotenen Produkte oder Services der Umsatzsteuerpflicht unterliegen (z.B. medizinische Leistungen). Eine Ausnahme gibt es allerdings mit der Kleinunternehmerregelung. Sobald du eine selbständige Tätigkeit aufnimmst (gewerblich oder freiberuflich) musst du dich beim Finanzamt steuerlich erfassen lassen. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gibst du deine geschätzten Umsätze der nächsten Jahre an, woraufhin das Finanzamt über die Umsatzsteuerpflicht entscheidet. Solange dein angegebener Umsatz im ersten Jahr 17.500 Euro und im folgenden Jahr 50.000 Euro nicht überschreitet, kannst du von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Damit bist du von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzgrenzen müssen in den Folgejahren überprüft und bei Überschreiten eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden. Die Befreiung macht den Einstieg in die Selbständigkeit leichter und sorgt dafür, dass du deine Produkte und Services für den Endverbraucher günstiger anbietest. Gleichfalls machst du aber keine Vorsteuer für Aufwendungen geltend. Du kannst als Kleinunternehmer jederzeit freiwillig auf die Befreiung verzichten und zur Umsatzsteuer optieren. Diese Optierung ist für fünf Jahre bindend. Alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen oder Freiberufler müssen die Umsatzsteuervoranmeldung entweder monatlich oder vierteljährlich beim Finanzamt online einreichen.1.1 Umsatzsteuerpflicht in der EU
Alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer, die Dienstleistungen im EU-Ausland erbringen, müssen die entsprechende Umsatzsteuer im In- oder Ausland abführen. Da wir bei elektronisch erbrachten Leistungen (z.B. automatisierte Downloads) nicht vorher wissen, in welchem Land der Käufer sitzt, müssen wir uns europaweit für die Abführung der Umsatzsteuer registrieren. Die rechtliche Grundlage für die Umsatzsteuer in der EU ist die einheitliche europäische Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG (MwStRL) und die dazugehörige Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 (MwStVO), die anders als die Richtlinie verbindlich für alle Mitgliedsstaaten ist. Speziell für elektronisch erbrachte Leistungen gibt es die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 zu den Änderungen seit Anfang 2015. Nach der für alle EU-Länder einheitlichen Mehrwertsteuerrichtlinie müssen Mitgliedsstaaten eine Umsatzsteuer von mindestens 15% erheben (ermäßigter Steuersatz mindestens 5 %), wobei es keine Obergrenze gibt. Den niedrigsten Umsatzsteuersatz hat übrigens Luxemburg, weshalb Apple, Google und Amazon dort ihre europäischen Niederlassungen haben, was seit 2015 jedoch weniger relevant ist. Die Umsatzsteuersätze aller EU-Länder findest du hier.1.2 Umsatzsteuerpflicht in Drittländern
Außerhalb der EU legen die Staaten ihre eigenen Regelsätze für VAT (Value added tax) oder GST (Goods and Services Tax) fest. Laut einem Bericht von KPMG lag der weltweit durchschnittliche Umsatzsteuersatz in 2016 bei 15,6%, wobei die EU-Staaten mit durchschnittlich 21,5% deutlich darüber waren. 140 Länder weltweit erheben eine Umsatzsteuer. Ausnahmen sind neben wirtschaftlich eher unbedeutenden Ländern Hong Kong, arabische Staaten und die USA (unterschiedliche Sales Tax in den einzelnen Bundesstaaten). Sobald du als Unternehmer mit Sitz in einem Drittland an Privatkunden in der EU verkaufst, gelten für dich die europäischen Regelungen. Selbst wenn dein Unternehmen in einem Land ohne Umsatzsteuersystem registriert ist, musst du beim Verkauf innerhalb der EU die landesübliche Umsatzsteuer ausweisen und abführen.1.3 Umsatzsteuer für elektronisch erbrachte Leistungen
Der Ort der Leistungserbringung und damit die Umsatzsteuerpflicht bestimmt sich neben anderen Faktoren durch die Art des Umsatzes. Neben dem Erwerb und der Lieferung von Gegenständen, gehören dazu Dienstleistungen. In diesem Beitrag sind für uns die elektronisch erbrachten Dienstleistungen interessant, die auf europäischer Ebene in Artikel 56 und Anhang II der MwStRl und im deutschen Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 3a.12 UStAE geregelt sind. Demnach ist eine elektronisch erbrachte Leistung eine solche, „die über das Internet oder ein elektronisches Netz erbracht wird und deren Erbringung auf Grund der Merkmale der sonstigen Leistung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist." Also alle Leistungen, die mit minimaler menschlicher Beteiligung (automatisiert) über das Internet vertrieben werden. Dazu gehören Hosting- und Streaming-Angebote, kostenpflichtige Mitgliederportale, Datenbanken mit Filmen, Bildern oder Musik sowie E-Books und sonstige digitale Produkte. Ausgenommen davon sind Online-Shops, die physische Waren verkaufen und selbst versenden. Weiterhin ausgeschlossen ist die reine Versendung des Ergebnisses einer Leistung über das Internet (z.B Logoentwurf oder Gutachten wird via E-Mail versandt). Vor der Neuregelung der Umsatzbesteuerung von elektronischen Leistungen galt, dass der Leistungsort dort ist, wo der Anbieter seinen Sitz hat. Was bis Ende 2014 recht unkompliziert geregelt war, gestaltet sich ab dem 1. Januar 2015 deutlich schwieriger. Der Leistungsort und damit die Pflicht zur Abführung der Umsatzsteuer bestimmt sich jetzt dadurch, wo der Abnehmer seinen Sitz hat und ob es sich beim Käufer um ein Unternehmen oder eine Privatperson handelt.2. Ort der Leistungserbringung
Der Ort der Leistungserbringung ist wichtig, um die Umsatzsteuerpflicht und damit den Mehrwertsteuersatz sowie die Rechnungsvorschriften zu bestimmen. Das Problem bei digitalen Produkten wie E-Books, Online-Kursen oder Mitgliederbereichen ist es, dass sich der Kundenstamm nicht oder nur schwer auf Deutschland beschränken lässt. Die Umsatzsteuer für elektronisch erbrachte Leistungen wird ab 2015 generell dort geschuldet, wo sich der Endkunde (Leistungsempfänger) befindet. Das kann beispielsweise ein Deutscher mit Wohnsitz in Südafrika oder ein Unternehmer mit Standort in Schweden sein. Die Umsatzsteuer muss dann dort abgeführt werden, wo der Kunde (B2C) wohnt oder das Unternehmen (B2B) seinen Sitz hat. Leider gibt es einige Ausnahmen, weshalb es nicht so einfach ist, wie es auf den ersten Blick scheint. Um die Frage zu klären, in welchem Land eine erbrachte Leistung umsatzsteuerlich erfasst wird, kommt es auf mehrere Faktoren an:- Leistungserbringer: Unternehmern innerhalb der EU oder in einem Drittland?
- Leistungsempfänger: Unternehmer oder Nicht-Unternehmer innerhalb oder außerhalb der EU?
- Art und Ort der Leistungserbringung: Dienstleistung, digitales Produkt, Seminar?
Vermutungen für Empfängerort
Wenn die elektronische Leistung nur an einem bestimmten Ort erbracht werden kann und die physische Anwesenheit des Leistungsempfängers erforderlich ist (z.B. Internetcafé), gilt die Vermutung, dass der Leistungsempfänger an diesem Ort ansässig ist. Werden die Leistungen über einen Festnetzanschluss erbracht, gilt die Vermutung, dass der Empfängerort am Ort des Festnetzanschlusses liegt. Bei der Leistungserbringung über mobile Netzwerke ist der Ländercode der SIM-Karte maßgeblich. In allen anderen Fällen reichen dem Unternehmer zur Feststellung des Empfängerorts zwei Beweismittel, die einander nicht widersprechen. Als Beweismittel gelten u.a. die Rechnungsanschrift, IP-Adresse oder Bankangaben. Das alles sind Indizien, die vom Finanzamt jedoch widerlegt werden können, wenn Hinweise auf Missbrauch bestehen. Der Ort des Leistungsempfängers befindet sich nach Artikel 57 - 60 der MwSt-Richtlinie an dem Ort, an dem die Leistung tatsächlich genutzt und ausgewertet wird. Dieser Ort ist bei:- Unternehmen (Steuerpflichtige) in dem Land, in dem das Unternehmen seinen rechtlich eingetragenen Sitz oder eine feste Niederlassung hat, die die Leistung empfängt. Die Betriebsstätte ist nach dem Umsatzsteuerrecht (UStAE Abschnitt 3a.1. Absatz 3) eine „feste Geschäftseinrichtung oder Anlage mit ausreichend Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln, der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich ist”. Hat der steuerpflichtige Empfänger der Dienstleistung keine feste Niederlassung, wird die Leistung am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Käufers besteuert.
- Nicht-Unternehmern (Nichtsteuerpflichtige) in dem Land, in dem der Käufer gemeldet ist, seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Status des Leistungsempfängers
Für die Umsatzsteuerpflicht wichtig ist die Unterscheidung zwischen B2B- und B2C-Geschäften, also ob der Leistungsempfänger ein steuerpflichtiges Unternehmen oder eine nichtsteuerpflichtige Privatperson ist.- Zu Unternehmen (Steuerpflichtige) gehören alle unternehmerisch tätigen juristischen Personen, die eine USt-ID-Nr. haben. Der Kauf der Leistung muss für das Unternehmen ausgeführt werden, wovon ausgegangen wird, wenn der Leistungsempfänger seine USt-ID-Nr. für die Rechnung verwendet (hier ein Tool zur Validierung der USt-ID). Aber auch wenn ein Leistungsempfänger keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer hat, gilt er als Steuerpflichtiger, sobald er eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt (Art. 9 Abs. 1 MwStRL), selbst dann, wenn er keine USt-ID-Nr. besitzt. Das können beispielsweise Kleinunternehmer sein oder ausländische Anbieter, die es mit der Umsatzsteuer nicht so genau nehmen.
- Zu Nicht-Unternehmen (Nichtsteuerpflichtige): gehören alle Privatpersonen, die als Endverbraucher handeln. Zu den Nicht-Unternehmern zählen natürliche Personen, die keine USt-ID-Nr. haben, aber auch juristische Personen (Unternehmen), die die bezogene Leistung nicht für ihr Unternehmen verwenden.
Bestimmung der Umsatzsteuerpflicht
Vor der Neureglung der Umsatzsteuer galt bei grenzüberschreitenden Leistungen an einen Nicht-Unternehmer das Sitzortsprinzip, wonach die Umsatzbesteuerung in dem Land anfiel, in dem das leistende Unternehmen seinen Sitz hat. Seit Anfang 2015 gilt für alle grenzüberschreitenden Leistungen an Unternehmen und Endverbraucher das Empfängerortsprinzip (Bestimmungslandprinzip). Die Umsatzbesteuerung liegt damit grundsätzlich in dem Land, in dem der Leistungsempfänger wohnt bzw. sein Unternehmen betreibt. Sobald feststeht, in welchem Land die Dienstleistung erbracht und damit besteuert wird, muss noch geklärt werden, wer die Umsatzsteuer schuldet. Grundsätzlich ist das leistende Unternehmen der Steuerschuldner, wobei es auch hier wieder Ausnahmen gibt. Diese Ausnahme ist das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren, das bei B2B-Geschäften zwischen zwei Steuerpflichtigen greift. Danach findet eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft statt, wenn der steuerpflichtige Dienstleistungserbringer innerhalb der EU eine sonstige Leistung (wie digitale Produkte und Dienstleistungen) an ein Unternehmen erbringt und nicht im Mitgliedstaat des Dienstleistungsempfängers ansässig ist (Artikel 196 MwStRL und § 13b UStG). Durch die „Umkehr der Steuerschuldnerschaft" wird der Leistungsort in das Land des Leistungserbringers verlagert. Der Dienstleistungserbringer stellt seine Leistung dann netto (ohne MwSt.) in Rechnung und weist auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft hin. Dafür gelten die Vorschriften zur Rechnungslegung des EU-Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistungserbringer seinen Sitz hat. Der Empfänger der Leistung berechnet dann eigenständig die Mehrwertsteuer und führt diese ab. Das bedeutet umgekehrt auch, dass du für ein in der EU ansässiges Unternehmen die Umsatzsteuer für empfangene Leistungen von ausländischen Unternehmern auf Grundlage der ausgestellten Rechnung selbst berechnen und abführen musst. Das klingt in der Theorie alles ziemlich komplex und wird in der Praxis leider nicht viel einfacher. Hier ein paar Beispiele, die dir die Bestimmung des Leistungsortes verdeutlichen sollen:- eine in Paris lebende Privatperson schaut einen kostenpflichtigen Film über ein amerikanisches Streaming-Netzwerk. Die Umsatzsteuer wird in Frankreich fällig.
- ein deutsches Unternehmen bietet eine Software zum Download an. Eine Privatperson in Australien kauft die Software. In Deutschland fällt keine Umsatzsteuer an und wird auch nicht in Rechnung gestellt.
- ein ungarisches Unternehmen verkauft ein E-Book an einen deutschen Unternehmer, der das Buch für geschäftliche Zwecke nutzt. Das E-Book wird netto in Rechnung gestellt und die Umsatzsteuer aufgrund des Reverse-Charge-Verfahrens in Deutschland geschuldet.
- ein Anbieter aus Hong Kong verkauft ein Webinar an einen Geschäftskunden in Österreich. Die Umsatzsteuer wird in Hong Kong geschuldet, wo es kein Umsatzsteuersystem gibt, wodurch die Umsatzsteuer komplett entfällt.
3. Umsatzsteuer für Unternehmen in der EU
Die theoretischen Grundlagen zur Bestimmung der Umsatzsteuerpflicht haben wir geklärt. Lass uns doch mal schauen, wie die praktische Anwendung aussieht, wenn dein Unternehmen bzw. eine Niederlassung in Deutschland oder einem anderen EU-Staat gemeldet ist. Da die europäischen Richtlinien zur Umsatzsteuer für den gesamten EU-Raum gelten, macht es zur Bestimmung der Umsatzsteuerpflicht übrigens keinen Unterschied, ob sich dein Unternehmen in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat befindet. Solltest du als deutscher (nicht umsatzsteuerpflichtiger) Kleinunternehmer Leistungen an ausländische Kunden erbringen oder von diesen empfangen, ist die Umsatzsteuerbefreiung aufgehoben. Das liegt daran, dass die meisten Staaten die Kleinunternehmerregelung nicht kennen oder Regelungen mit anderen Schwellenwerten haben. International gilt: (Klein)Unternehmer ist gleich Unternehmer. Für innergemeinschaftliche Leistungen, also Geschäften mit Unternehmen in anderen EU-Ländern, brauchst du als Kleinunternehmer eine USt-ID-Nr. Das gilt sowohl für den Einkauf als auch den Verkauf von Leistungen. Auch das Reverse-Charge-Verfahren gilt für Kleinunternehmer, was in § 13 b Abs. 8 des UStG explizit vermerkt ist. Wenn du als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer mit Sitz in Deutschland oder im EU-Ausland eine grenzüberschreitende Leistung verkaufst, dann gibt es drei mögliche Konstellationen:- Leistungsempfänger ist EU-Unternehmen: Nicht du als leistender Unternehmer, sondern der Empfänger der Leistung schuldet die Umsatzsteuer in dem EU-Mitgliedsstaat, in dem sein Unternehmen sitzt. Die Verlagerung der Steuerschuld beruht auf dem Reverse-Charge-Verfahren. Das bedeutet, dass du keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen und keine Umsatzsteuer abführen musst.
- Leistungsempfänger ist Privatperson in der EU: Der leistende Unternehmer schuldet die Umsatzsteuer in dem EU-Mitgliedsstaat, in dem der Käufer wohnt bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Du musst die entsprechende Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Die Umsatzsteuersätze der EU-Mitgliedstaaten findest du hier.
- Leistungsempfänger ist Unternehmen oder Privatperson außerhalb der EU: Umsätze an Unternehmen oder Endverbraucher in Drittländer sind nach § 4 Nr. 1a UStG nicht steuerbar. Auf der Rechnung wird entweder keine oder die landesübliche Umsatzsteuer im Empfängerland (Drittlandsregelungen) ausgewiesen. Wenn die Leistung im Zielland keiner Umsatzsteuer unterliegt, erfolgt ein Hinweis darauf, dass es sich um eine steuerfreie Ausfuhrleistung handelt.
4. Umsatzsteuer für Unternehmen im Drittland
Wenn sich dein Unternehmen in einem Drittland befindet, dann solltest du dich natürlich mit den Steuervorschriften in diesem Land vertraut machen. Unabhängig von den nationalen Regelungen gelten allerdings für erbrachte elektronische Leistungen im EU-Raum die gleichen Regeln wie für europäische Unternehmen. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer in der EU, schuldet dieser die Umsatzsteuer in dem EU-Mitgliedsstaat, in dem sein Unternehmen sitzt (Reverse-Charge-Verfahren). Du musst als Anbieter keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen und deshalb auch nicht abführen. Wichtig ist, dass du die USt-ID-Nr. des Käufers hast. Ist der Leistungsempfänger eine Privatperson in der EU schuldest du als Unternehmer die Umsatzsteuer in dem EU-Mitgliedsstaat, in dem der Käufer wohnt bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In der Praxis wird dies entweder beim Kauf über die Rechnungsangaben abgefragt oder automatisch über die IP-Adresse des Käufers ermittelt. Du musst die entsprechende Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Besonders wenn dein Unternehmen in einem Land mit einem geringen Mehrwertsteuersatz oder sogar ohne Umsatzsteuersystem (wie z.B. Hong Kong) registriert ist, ist die Abführung der Umsatzsteuer bei Verkäufen an Privatpersonen in der EU ein Ärgernis. Was es für Alternativen gibt, erfährst du am Ende des Beitrags. Noch eine persönliche Randnotiz zur praktischen Anwendbarkeit des Umsatzsteuerwahnsinns: Wenn du beim nächsten Kauf einer Software, eines Online-Kurses oder sonstiger digitaler Produkte mal darauf achtest, ob dir als Käufer mit Wohnsitz innerhalb der EU die Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wird, wirst du überrascht sein. Vor allem US-amerikanische Unternehmen scheinen sich wenig Gedanken darüber zu machen, dass sie bei Verkäufen in die EU faktisch Steuern hinterziehen, indem sie keine Umsatzsteuer berechnen. Ernsthafte Konsequenzen scheint es bisher nicht zu geben. Das bedeutet nicht, dass du damit genauso leichtfertig umgehen solltest, denn mit Crawlern wie dem Xpider kann das Bundeszentralamt für Steuern ohne viel Aufwand Websites ausfindig machen, die unternehmerisch tätig sind, sich aber durch die Nichtabführung der Umsatzsteuer einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.5. Ausweis der Umsatzsteuer
Der korrekte Ausweis der Umsatzsteuer betrifft zum einen die Kennzeichnung von Preisen auf Webseiten und zum anderen die Rechnungslegung. Sobald du Produkte oder Dienstleistungen an Privatkunden verkaufst, musst du Preise nach der Preisangabenverordnung als Endpreis für den Verbraucher angeben (inkl. Umsatzsteuer und evtl. Versandkosten). Ein Zusatz zum Nettopreis wie „zzgl. MwSt." ist nicht ausreichend. Wenn du Leistungen auf deiner Website verkaufst, kannst du selten ausschließen, dass nur Unternehmer kaufen, weshalb du die Umsatzsteuer im Zweifel ausweisen solltest.Kennzeichnung von Preisen auf Websites
Das Problem mit der Preisauszeichnung auf Websites ist, dass du nicht weißt, wo der Leistungsort sein wird, der letztendlich die Höhe der Umsatzsteuer bestimmt. Praktisch gesehen also ein Albtraum. Bisher gibt es keine einheitlich anerkannte Lösung, sondern nur Indikatoren für die Herkunft des Kunden:- IP-Adresse
- Spracheinstellungen des Browsers
- Abfrage des Herkunftslandes über das Bestellformular
- Ländercode der SIM-Karte bei Bestellungen über Handys
Ausweis der Umsatzsteuer auf Rechnungen
Kleinunternehmer sind bei innerdeutschen Leistungen umsatzsteuerbefreit. Um diese Befreiung geltend zu machen, reicht ein Zusatz auf der Rechnung: „Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 (1) UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet." Sobald grenzüberschreitend Leistungen verkauft werden (was sich in der Praxis kaum vermeiden lässt), müssen auch Kleinunternehmer die Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Als Unternehmer musst du bei elektronisch erbrachten Leistungen keine Umsatzsteuer ausweisen, wenn du eine grenzüberschreitende Leistung an ein anderes europäisches Unternehmen verkaufst. Auch wenn du keine Umsatzsteuer ausweisen musst, gilt es bei der Rechnungsstellung trotzdem diese Regelungen zu beachten:- EU-Unternehmen verkauft an EU-Unternehmen: Bei innergemeinschaftlichen Leistungen, also dem Verkauf innerhalb der EU, an Unternehmer bist du nach dem Reverse-Charge-Verfahren nicht der Schuldner der Umsatzsteuer und darfst diese deshalb nicht ausweisen. Dennoch ist es wichtig, dass die Rechnung sowohl deine als auch die USt-Id-Nr. (anstelle der nationalen Steuernummer) des Leistungsempfängers enthält. Außerdem ist folgender Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld verpflichtend: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (Übersetzungen in andere Sprachen).
- Unternehmen im Drittland verkauft an EU-Unternehmen: Wenn du über ein Unternehmen in einem Drittland eine Leistung an ein EU-Unternehmen verkaufst, dann gibt es aus europäischer Sicht keine besonderen Anforderungen an die Rechnung, da der Umsatz beim Empfänger nicht steuerbar ist. Natürlich musst du die Regelungen im Land des Unternehmenssitzes beachten.
- EU-Unternehmen verkauft an Unternehmen oder Privatkunde im Drittland: da die Leistung im Drittland steuerbar ist, richten sich die formalen Anforderungen an die Rechnungsstellung nach den Drittlandsregelungen. Nach deutscher und europäischer Gesetzgebung bestehen keinerlei Sonderregelungen für Rechnungen. Empfohlen wird jedoch ein Hinweis darauf, dass es sich um einen nicht im Inland steuerbaren Umsatz handelt „nicht im Inland steuerbare Leistung". Solltest du nach Drittlandsregelungen die Umsatzsteuer schulden, musst du diese in der Rechnung ausweisen
- USt-Id-Nr. des leistenden Unternehmens, anstelle der nationalen Steuernummer (hier ein Test-Tool zur Validierung der USt-ID)
- Anzuwendender Umsatzsteuersatz im Land des Leistungsempfängers
- Betrag der zu zahlenden Umsatzsteuer unter Angabe der verwendeten Währung
- Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen
- Art der erbrachten Dienstleistung
- Datum der Dienstleistungserbringung
- Name und Adresse des Dienstleistungsempfängers, soweit dem Steuerpflichtigen bekannt
- Informationen zur Bestimmung des Orts, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat
6.Abführen der Umsatzsteuer
Die Steuerschuld entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung erbracht wird (Artikel 63 MwStRL). Wenn der Verkauf über mehrere Raten abgewickelt wird, entsteht die Steuerschuld mit der letzten Rate, spätestens jedoch nach Ablauf eines Kalenderjahres (Artikel 64 MwStRL). Zur ordnungsgemäßen Abführung der Umsatzsteuer benötigst du eine USt-ID-Nr., die du beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen kannst, und musst deine Umsatzsteuererklärung termingerecht abgeben.Registrierung für die Umsatzsteuer
Um die Umsatzsteuerabführung innerhalb der EU zu vereinfachen, gibt es seit Anfang 2015 die sogenannte MOSS-Lösung (Mini-One-Stop-Shop) oder auf deutsch die KEA (kleine einzige Anlaufstelle). Im Grundprinzip sammelt das europaweite Finanzamt bzw. das BZSt die Umsatzsteuer zentral ein und leitet diese dann an die jeweiligen Länder weiter. Du musst dich also nicht in allen EU-Staaten umsatzsteuerlich erfassen lassen, sondern benötigst nur eine USt-IdNr. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) ist die standardisierte Kennzeichnung für Unternehmen innerhalb der EU. Alle Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen erbringen, benötigen die ID. Erteilt wird die Nummer auf Antrag kostenlos vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Der Registrierungsbeginn ist grundsätzlich der erste Tag des kommenden Quartals nach der Anmeldung. Mit der Beantragung der USt-ID-Nr. ist dein Unternehmen automatisch für das vereinfachte Besteuerungsverfahren nach § 18 h UStG (MOSS/KEA) angemeldet. Die Voraussetzung für die Teilnahme an diesem vereinfachten Verfahren ist, dass dein Unternehmen seinen Sitz oder eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte in einem EU-Mitgliedsstaat hat (wenn sich der Sitz des Unternehmens außerhalb der EU befindet). Eine weitere Option für Unternehmen in Drittländern ist die Registrierung für VOES (VAT on eServices) in einem beliebigen EU-Mitgliedsstaat. Hier gibt es weitere Informationen zur Registrierung für Unternehmen außerhalb Deutschlands.Termingerechte Abgabe der Umsatzsteuererklärung
Die Umsatzsteuererklärung wird in der Regel (abhängig von den Umsätzen) alle drei Monate online beim Bundeszentralamt für Steuern eingereicht. Der Stichtag ist jeweils der 20. des Folgemonats für den Besteuerungszeitraum des vorangegangenen Quartals (z.B. 20.04. für Quartal I). Die Steuererklärung muss unabhängig davon eingereicht werden, ob du Umsätze hattest oder nicht. Wenn im gesamten Besteuerungszeitraum keine Umsätze ausgeführt wurden, gibst du eine Nullmeldung ab. Von den Vorauszahlungen befreien lassen kannst du dich, wenn die Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro betrug. Sobald die Steuerlast für das letzte Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro beträgt, kann die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich eingereicht werden. Wenn du davon Gebrauch machen willst, musst du die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres abgeben. Wird dieses Wahlrecht ausgeübt, bist du für das gesamte Jahr an den monatlichen Voranmeldungszeitraum gebunden. Wenn du die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich einreichst, kannst du eine Fristverlängerung beantragen, wenn du eine Sondervorauszahlung für die Umsatzsteuer des kommenden Kalenderjahres leistest. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel aller Vorauszahlungen für das letzte Kalenderjahr. Wie gewohnt kannst du bei der Umsatzsteuervoranmeldung die Vorsteuer geltend machen. Dafür benötigst du eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung inklusive der USt-ID.Nr. des leistenden Unternehmens.7. Umsatzsteuerpflicht vermeiden
Wahrscheinlich hast du beim Lesen des Beitrags mehrfach die Hände über dem Gesicht zusammengeschlagen. Zumindest ging es mir so, als ich mich tiefergehend mit der Thematik auseinandergesetzt habe. Aber keine Panik, es gibt auch einfachere Optionen. Je nachdem, wo dein Unternehmen registriert ist und welche Kunden du bedienst, kommen verschiedene Alternativen in Frage, wenn du die Umsatzsteuerabführung nicht selbst machen möchtest. Die drastische Lösung wäre es, den Verkauf an Privatkunden in der EU einzustellen. Das funktioniert bei Zahlungsdienstleistern wie Sendowl über IP-Sperrungen. Damit schließt du natürlich den kompletten europäischen Markt von deinem Angebot aus. Alternativ könntest du die angebotenen Leistungen umbenennen. Die nachteiligen Regelungen zur Bestimmung des Leistungsortes und damit der Umsatzsteuerpflicht gelten für elektronisch (automatisch) erbrachte Dienstleistungen, jedoch nicht für klassische Leistungen, die manuell erbracht werden. Anstatt mein Buch als reines E-Book zu verkaufen, könnte ich es als Consulting anbieten, bei dem es das Buch als kostenlose Zugabe gibt. In dem Consulting-Gespräch würde ich dem Käufer danken und ihm alles Gute wünschen. Ziemlich umständlich, aber ich denke, du verstehst das Prinzip. Die am sinnvollsten erscheinende (aber auch kostspieligste) Lösung ist die Nutzung eines Resellers mit Sitz in Deutschland. Anbieter wie Digistore24 oder elopage sind solche Wiederverkäufer, treten also als Verkäufer auf und zahlen dir als Kunde eine Provision bzw. Lizenzgebühr aus. Vertragsabschluss und die Zahlungsabwicklung laufen zwischen dem Endkunden und dem Reseller ab. Das heißt, dass diese in Deutschland umsatzsteuerpflichtigen Anbieter letztendlich auch für die Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich sind. Wenn du beispielsweise einen Online-Kurs für 100 Euro über Digistore24 verkaufst, berechnet Digistore24 basierend auf den Käuferangaben automatisch die entsprechende Umsatzsteuer (z.B. in Deutschland 19 Euro). Die Umsatzsteuer stellt Digistore24 dem Kunden in Rechnung und führt diese ab. Du bekommst alle paar Wochen eine Provision von ca. 90% des eingenommenen Nettobetrages ausgeschüttet. Wenn du als deutscher Unternehmer selbst umsatzsteuerpflichtig bist und deine USt-ID bei dem Reseller einreichst, erhältst du die Auszahlung deiner Provision brutto, also inklusive Umsatzsteuer. Als nicht-umsatzsteuerpflichtiger Kleinunternehmer bekommst du die Auszahlung netto. Für ausländische Unternehmer wird die Umsatzsteuer beim Verkauf an Privatpersonen nicht erstattet, da keine deutsche USt-ID vorhanden ist, d.h. du bekommst den Netto-Betrag ausgezahlt. Beim Verkauf an Unternehmenskunden berechnet der Reseller keine Umsatzsteuer, womit dein Auszahlungsbetrag brutto gleich netto ist.Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Umsatzsteuerregelungen
Als ausländischer Anbieter in einem Drittland könnest du natürlich die Regelungen ignorieren, genauso wie es amerikanische Unternehmen machen. Was würde passieren? Wahrscheinlich nicht viel. Du verstößt zwar damit gegen eine Richtlinie und riskierst in der Zukunft Steuernachzahlungen leisten zu müssen, aber es ist sehr unwahrscheinlich, dass europäische Finanzämter kleine Unternehmer kontrollieren. Bußgelder und strafrechtliche Verfolgung sind in der Theorie dann möglich, wenn du vorsätzlich Umsatzsteuern hinterzogen hast. Aber wer kann dir schon nachweisen, dass du Kenntnis von den USt-Regelungen für elektronische Leistungen hattest? Mir könnte es nach der Veröffentlichung dieses Beitrags nachgewiesen werden, weshalb ich nicht mehr auf Unwissenheit plädieren kann. Derzeit ist jeder EU-Mitgliedsstaat selbst dafür verantwortlich, die Richtlinie mit Audits durchzusetzen. Steuerprüfungen sind wahrscheinlich, wenn einer deiner Kunden deine Rechnung bei seiner Steuererklärung einreicht. Eine solche Prüfung ist jedoch in der Praxis sehr unwahrscheinlich. Wenn sich dein Unternehmen in einem Drittland befindet, dann müsste das europäische Finanzamt mit der entsprechenden ausländischen Finanzinstitution kooperieren, um entsprechende Forderungen durchzusetzen. Diese Kooperation ist ebenso unwahrscheinlich, da Drittländer die USt-Forderungen der EU alles andere als begrüßen und wenig Interesse daran haben, Geld in die EU zu senden. Sobald du dich einmal für MOSS oder VOES registriert und deine USt-ID erhalten hast, ist es damit natürlich vorbei, denn die Institutionen erwarten deine Steuererklärungen.Was kommt noch auf uns zu?
Die Regeln zur Umsatzsteuer wurden geändert, um große Unternehmen wie Amazon oder Apple fairer zu besteuern. Es war sicher nicht die Absicht der europäischen Gesetzgeber, uns Kleinunternehmer zu bestrafen. Wir sind lediglich Kollateralschaden. Im April 2016 hat die Europäische Kommission einen Aktionsplan zur Vereinheitlichung der Mehrwertsteuer in Europa angenommen. Die daran festgelegten Maßnahmen sollen die Regelungen für grenzüberschreitende Lieferungen (insbesondere für digitale Leistungen) in Europa vereinheitlichen und modernisieren. Aufbauend darauf stellte die Europäische Kommission Anfang Dezember 2016 in einer Pressemitteilung neue Steuervorschriften zur Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs für Online-Unternehmen vor. Damit soll vor allem kleinen Online-Händlern das Leben leichter gemacht werden. Aufgrund des komplizierten Mehrwertsteuersystems ist der Geschäftsverkehr im Binnenmarkt für Kleinunternehmer kostspielig. Genau diese kleinen Unternehmen (Start-ups und KMUs) sollen durch Gesetzesänderungen begünstigt werden. Ob das in der Praxis der Fall sein wird oder die geplanten Maßnahmen ausschließlich auf die Schließung der Mehrwertsteuerlücke (erwartete - tatsächliche Mehrwertsteuereinnahmen) abzielen, bleibt wohl abzuwarten. Mich würde es brennend interessieren, ob und welche Gedanken du dir als Online-Anbieter Gedanken zu den neuen Regelungen zur Umsatzsteuerpflicht gemacht hast. Auch freue ich mich riesig über Anregungen und Korrekturen zum Beitrag. Schreibe dein Feedback einfach in die Kommentare.Wie handhabst du den korrekten Ausweis und die Abführung der Umsatzsteuer für elektronisch erbrachte Leistungen?
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